[ Auszug: (1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die
gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte.
Dies gilt ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]