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BGB § 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung

BGB § 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung

[ Auszug: (1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt ... ]